§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Der Verein führt den Namen Düsseldorf sur place und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Bezeichnung Düsseldorf sur place e.V. mit der Registernummer VR7339…. eingetragen. Er hat seinen Sitz auf der Pariser Str. 45 in 40549 Düsseldorf.
(2) Der Verein führt das folgende Vereinslogo:


(3) Das Geschäfts-, Wirtschafts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der unveränderliche Zweck des Vereins ist die Förderung des Petanque-Sportes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ziele des Vereins
(1) Die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch: den Zusammenschluss interessierter Menschen zur Förderung des Petanque-Sportes. Der Verein berät und betreut seine Mitglieder selbst und in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Behördeneinrichtungen und/oder Dachverbänden des Petanque-Sportes im Rahmen des vereinsrechtlichen Gemeinschaftslebens.
(2) Der Verein organisiert für seine Mitglieder die Teilnahme am Ligabetrieb und an Wettbewerben im Rahmen des Landes- und Bundesverbandes.
(3) Der Verein veranstaltet Turniere und organisiert für seine Mitglieder die Teilnahme an lokalen, regionalen und überregionalen Turnieren und Wettbewerben.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Satz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand über die Mitgliedschaft in Bünden, Verbänden und Organisationen beschließen.

§ 5 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erfolgen. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein abgelehnter Bewerber hat keinen Anspruch auf eine Begründung. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung und Vereinsordnungen in der jeweils geltenden Fassung an. Es verpflichtet sich außerdem die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Eine Mitgliedschaft im Verein kann nicht erworben werden, wenn Bewerber die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken nicht unterstützen.
Beim Verein angestellte Mitarbeiter können nicht Mitglied des Vereins werden. Wird ein Mitglied Arbeitnehmer des Vereins, so ruht seine Mitgliedschaft bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Vorstandes folgenden Monats. Die Mitgliedschaft wird mit der Übergabe von Satzung und Bestätigung der Anmeldung vollzogen. Der zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der aktuellen Beitragsordnung .
(2) Mitglieder des Vereins sind:
a. ordentliche Mitglieder
b. fördernde Mitglieder
c. außerordentliche Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
zu a. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
zu b. Auf Antrag können Förderer des Vereins vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf die sportlichen Angebote des Vereins.
zu c. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
zu d. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Petanque-sport verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einer ihm nahestehenden Person oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm oder einer ihm nahestehenden Person und den Verein betrifft.
Das Stimmrecht ruht, wenn das Mitglied mit mehr als 2 Jahresbeiträgen in Verzug ist. Wenn über den Ausschluss befunden wird, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen.
(5) Als Mitglied des BPV ist der Verein verpflichtet, die folgenden Daten an den BPV weiterzugeben; Name, Vorname, Anschrift. Diese Daten werden dort ausschließlich intern genutzt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
(6) Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen gemäß der Finanz- und Beitragsordnung. Diese sind innerhalb eines Monats nach Entstehen beim Vorstand anzumelden.
(7) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage maximal in der Höhe des 3-fachen Jahresmitgliedsbeitrags beschließen. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(9) Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Von Mitgliedern, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, wird ein Aufschlag zu ihrem Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(10) Die mitgliedschaftlichen Rechte ruhen bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten. Das Ruhen des Stimmrechts gemäß Abs. 3 bleibt unberührt.
(11) Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Austritt aus dem Verein durch Kündigung
Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von zwölf Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden.
(2) Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
(3) Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als drei Monate in Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
(4) Kündigung.
Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monats-ende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
(5) Erlöschen der juristischen Person.
(6) Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung bis zum Ausscheiden ergeben, entbunden. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren
Wenn ein Mitglied wegen rückständiger Beiträge aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann es nur wieder aufgenommen werden, wenn die Beitragsrückstände völlig ausgeglichen wurden. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
c. der Sportausschuss

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Finanzvorstand
d. der sportlichen Leitung
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, erfolgt die Stimmabgabe anonymisiert. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Wahl grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden.
Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidierender die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidierenden, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, eine Stichwahl statt. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (§ 5) sein. Als Vorsitzende kann nur gewählt werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist. Verwandte bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollten nicht gemeinsam ein Vorstandsamt bekleiden.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich, die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(7) Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären. Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist wirksam, bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(8) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes betraut werden. Dies ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
(9) Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als drei Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit eine andere Person zu betrauen. Dies ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Die Mitgliederversammlung wird in Textform (Brief, E-Mail) einberufen. Die Ladung erfolgt an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung kann über die Vereinshomepage (interner Bereich) informiert werden. Zu der Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von sechs Wochen eingeladen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres stattfinden. Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt. Anträge zur Mitgliederversammlung können durch die Mitglieder bis zu drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einschließlich einer Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist können keine Anträge mehr gestellt werden.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter, wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden. Sie ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
• Bestellung und Abberufung des Vorstandes
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
• Entlastung des Vorstandes
• Bestellung der Kassenprüfenden
• Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins
• Änderungen der folgenden Vereinsordnungen:
? Finanz- und Beitragsordnung
? Versammlungsordnung
Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 20% der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind. Sind weniger als 20% der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.
(5) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Ablauf der Mitgliederversammlung ergibt sich aus der Versammlungsordnung.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs-leiter und Protokollführer unterschrieben wird. Die Einzelheiten zu der Protokollführung ergeben sich aus der Versammlungsordnung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in einem Beschlussbuch aufgenommen.
(8) Gültigkeit der Beschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von vier Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.
(9) Alles Weitere regelt die Versammlungsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 10 Der Sportausschuss
(1) Der Sportausschuss besteht aus der sportlichen Leitung und zwei Vereinsmitgliedern, die jeweils für ein Jahr gewählt werden. Daneben werden Stellvertreter gewählt, die im Falle der Verhinderung den Platz der sportlichen Leitung und/oder gewählter Mitglieder einnehmen.
(2) Der Sportausschuss entscheidet mehrheitlich und eigenverantwortlich und unter Beachtung der wirtschaftlichen Vorgaben über alle sportlichen Fragen
a. des Ligabetriebs
b. der vom Verein veranstalteten Turniere
c. der Teilnahme von Vereinsmannschaften an Turnieren
d. der sportlichen Weiterentwicklung des Vereins

§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfende und eine Stellvertretung. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfenden betraut werden.
(2) Die Kassenprüfenden haben die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfenden ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfenden haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
(3) Die Kassenprüfenden und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichtes diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Auf der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfenden ihren Bericht.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(2) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an.

§ 13 Online-Mitgliederversammlung/Vorstandsitzung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Abweichend § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
(3) Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandsitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 14 Die Geschäftsführung des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäft des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Zu den regelmäßigen Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden ein.
(4) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, wobei ein Mitglied mindestens der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet. Rechtsgeschäfte, welche den Verein mit einem Betrag von mehr als 10.000€ je Rechtsgeschäft verpflichten, sind im Innenverhältnis nur wirksam, wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Anwendung des § 181 BGB befreit.
(7) Die Aufgaben des Vorstandes werden aufgabenbezogen aufgeteilt und eigenverantwortlich von den zuständigen Ressortleitern (Ressort-Prinzip) wahrgenommen. Näheres regelt ggf. die Geschäftsordnung. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien, wie z.B. Arbeitsgruppen oder Kommissionen, zu bilden. Die Mitgliederversammlung ist über die Bildung eines solchen Gremiums (Hallenhelfer, etc.) zu informieren.
(8) Sofern der Vorstand nicht auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

§ 15 Vereinskommunikation
(1) Der Verein unterhält eine eigene Homepage.
(2) Die Kommunikation im Verein erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre E-Mail-Adresse sowie Änderungen dem Verein schriftlich mitzuteilen.

§ 16 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen), sowie Kontodaten zur Abwicklung der Mitgliedsbeiträge. Diese Daten werden mit Hilfe von Daten-verarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und der Verein veröffentlicht Namen seiner Mitglieder (Homepage) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
(5) Als Mitglied des BPV ist der Verein verpflichtet, die folgenden Daten an den BPV weiterzugeben; Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Kontaktdaten. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
(6) Bilder, die auf Veranstaltungen des Vereins Düsseldorf sur place gemacht werden, dürfen für die Öffentlichkeitsarbeit der Gleichen verwendet werden. Nur bei persönlichem Einspruch ist das Bildmaterial nicht zu veröffentlichen.

§ 17 Änderung der Satzung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung können nur durch den Vorstand eingebracht werden. Anträge, welche durch die Mitglieder eingebracht werden, können zur Abstimmung zugelassen werden, wenn sie von mindestens 10% der Mitglieder unterstützt werden.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.
(3) Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, findet eine weitere Mitgliederversammlung statt, welche innerhalb von drei Wochen einzuberufen ist. Diese kann Änderungen der Satzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen geändert werden.

§ 18 Haftungsverhältnisse
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung der Vereinsanlagen und Vereinseinrichtungen oder im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine bestimmte Versicherung abgedeckt ist. Dies gilt nicht, sofern einem Organmitglied oder einer sonstigen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung und Erhaltung des Petanque-Sportes.
(3) Wird über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fort. Die Beitragspflicht der Mitglieder besteht fort.
(4) Eine Verschmelzung kann nur in einer Präsenzveranstaltung der Mitglieder beschlossen werden. Für den Verschmelzungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Liquidation des Vereins wird durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Für Bekanntmachungen des Vereins, welche auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde am 14.2.2022 in der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Die Satzung umfasst die §§ 1-20 . Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Satzung in der Fassung vom 9.11.2000 treten mit Wirksamkeit dieser Satzung außer Kraft.